SchKG-Beschwerde (Fristsetzung zur Klageerhebung) | SchKG-Beschwerde
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Beschluss vom 14. März 2005 hob die damalige zweite Rekurskam- mer des Kantonsgerichts Ziffer 20 der Bedingungen für die Versteigerungen von zwei Grundstücken auf, die A.________ am 23. Januar 1976 von seinem Vater für Fr. 60‘000.00 unter gleichzeitiger Vormerkung von 25-jährigen Ge- winnanteilsrechten des Veräusserers und von Miterben erwarb. Sie wies das Betreibungsamt Galgenen an, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbe- dingungen neu aufzulegen und im Falle der Bestreitung der Vormerkung den Gewinnanteilsberechtigten die Klagefrist von Art. 107 Abs. 5 SchKG anzuset- zen (RK2 2004 108). In dem Widerspruchsverfahren wurde in der Folge rechtskräftig der Bestand der Gewinnanteilsanrechte der Miterben mit An- spruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Steigerungserlös festgestellt (vgl. ZK 2010 18 vom 13. Juli 2010 bzw. BGer 5A_681/2010 vom 22. November 2010). Nach der Versteigerung beschwerten sich A.________ und seine Kin- der gegen die betreibungsamtlich aufgelegte Verteilungsliste über den Ver- wertungserlös und verlangten die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens. Die untere Aufsichtsbehörde wies – in Nachachtung der weiteren kantonsge- richtlichen Vorgaben gemäss Beschluss vom 14. März 2005 (RK2 2004 108, E. 4 f.) – das Betreibungsamt in der Folge an, in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 106 ff. SchKG eine Klagefrist anzusetzen. Diese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar 2017 (APD 15 22; Vi-act. KB 2/27) sowie diejenige betreffend die Abschrei- bung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die aufgelegte Verteilungs- liste vom 5. April 2017 (APD 15 18; Vi-act. KB 2/28) sind in Rechtskraft er- wachsen.
E. 2 Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt A.________ und seinen Kindern separat 20-tägige Fristen an, um gegen die Gewinnanteilsansprecher auf Aberkennung zu klagen. Gegen die ihn betreffende Fristansetzung erhob A.________ am 7. April 2017 Beschwerde und verlangte deren Aufhebung
Kantonsgericht Schwyz 3 und die korrekte Ausführung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom
28. Februar 2017 (APD 15 22). Ausserdem sei das Betreibungsamt anzuwei- sen, allen Verfahrensbeteiligten ein Lastenverzeichnis zukommen zu lassen und ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen anzusetzen. Wei- ter habe der Betreibungsbeamte in den Ausstand zu treten und es sei gegen ihn ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten. Die untere Aufsichts- behörde wies diese Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, mit Verfügung vom
1. Juni 2017 ab (APD 17 11). A.________ beschwert sich gegen diese Verfü- gung am 14. Juni 2017. Er verlangt unter Festhaltung an seinen vorinstanzli- chen Anträgen deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die untere Aufsichtsbehörde. Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen. Die Gewinnanteilsberechtigten und das Betreibungsamt beantragen die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 f.). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 9).
E. 3 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe nicht ana- log zu Art. 140 Abs. 2 SchKG die ganze Verteilungsliste bzw. das Lastenver- zeichnis zugestellt, übersieht er Folgendes: Die untere Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt nur an, zur gerichtlichen Beurteilung der Berechnung der Höhe des Gewinnanspruchs eine Klagefrist anzusetzen. Sie verlangte nicht, die Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22 vom 28. Februar 2017 E. 3.4). Eine solche Zustellung wäre ohnehin zwecklos, da die aufgelegte Verteilungsliste abgesehen von der Höhe der Gewinnan- teilsansprüche inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das bereits aufgeleg- te Lastenverzeichnis längst rechtskräftig ist. Das Betreibungsamt setzte in der angefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinn- anteilsansprüche an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin feststellte, ihre Verfügung vom 28. Fe- bruar 2017 sei damit korrekt umgesetzt worden. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Unre-
Kantonsgericht Schwyz 4 gelmässigkeiten in der Koordination der vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren betreffend die Fristansetzung zur Klageerhebung mit demjenigen betreffend die aufgelegte Verteilungsliste (APD 15 22 und 15 18) geltend macht, ist dar- auf nicht einzutreten, weil die entsprechenden Entscheide unangefochten ge- blieben sind. Daher hat sich die obere Aufsichtsbehörde auch nicht mit den weiteren, in der Stellungnahme ohnehin verspätet nachgeschobenen Aus- führungen des Beschwerdeführers zu einzelnen Positionen der Verteilungslis- te und damit offenbar zusammenhängenden, aber aufgrund der für die Frist- ansetzung relevanten Akten unverständlichen Strafvorwürfen und Sistierungs- gesuchen zu befassen. Davon abgesehen ist die Aufsichtsbehörde nicht für die Behandlung von Gesuchen um entgeltliche Rechtspflege bezüglich Straf- anzeigen zuständig.
E. 4 Soweit der Beschwerdeführer die volle Akteneinsicht beim Betreibungs- amt beantragt bzw. deren Verweigerung moniert, führte er dies vorinstanzlich einzig als Grund seines Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten auf. Eine verweigerte Akteneinsicht ist mithin nicht selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die angefochtene Fristansetzung. Darauf sowie auf die diesbezüglichen ohnehin novenrechtlich unzulässigen neuen Vorbringen (Art. 326 ZPO i.V. mit Art. 20a Abs. 2 SchKG und § 18 EGzSchKG bzw. § 100 JG) in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es ist also mithin auch nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Höhe sich das Betreibungsamt für eine Akteneinsicht bevorschussen lassen darf. Ebenso wenig ist hier die Zustellung von Kostenvorschussverfügungen re- spektive zu prüfen, der Beschwerdeführer hätte deren Annahme verweigert.
E. 5 Soweit der Vorderrichter das Ausstandsgesuch gegen den Betreibungs- beamten als unbegründet erachtet, zieht der Beschwerdeführer die angefoch- tene Verfügung nicht weiter und setzt sich mit den diesbezüglichen vorin- stanzlichen Ausführungen in der ersten Eingabe, der Beschwerdeschrift vom
14. Juni 2017, nicht auseinander. Auf die Ausstandsfrage und die damit zu-
Kantonsgericht Schwyz 5 sammenhängenden Amtsmissbrauchsvorwürfe muss deshalb an dieser Stelle auch nicht mehr eingegangen werden.
E. 6 Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin, soweit darauf einzutreten ist, als aussichtslos. Daran änderte auch eine Rechtsvertre- tung nichts, die der Beschwerdeführer auf Kosten des Staates beanspruchen möchte, weshalb kein Grund besteht, sein entsprechendes Gesuch zu bewilli- gen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und ent- schädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gespro- chen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Gal- genen (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. September 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 6. September 2017 BEK 2017 107 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Clara Betschart und Josef Reichlin, Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschwerdeführer, gegen Betreibungsamt Galgenen, Allmeindstrasse 30, 8855 Wangen, Beschwerdegegner, betreffend SchKG-Beschwerde (Fristansetzung zur Klageerhebung) (Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts Ma- rch vom 1. Juni 2017, APD 2017 11);- hat die Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
1. Mit Beschluss vom 14. März 2005 hob die damalige zweite Rekurskam- mer des Kantonsgerichts Ziffer 20 der Bedingungen für die Versteigerungen von zwei Grundstücken auf, die A.________ am 23. Januar 1976 von seinem Vater für Fr. 60‘000.00 unter gleichzeitiger Vormerkung von 25-jährigen Ge- winnanteilsrechten des Veräusserers und von Miterben erwarb. Sie wies das Betreibungsamt Galgenen an, das Lastenverzeichnis und die Steigerungsbe- dingungen neu aufzulegen und im Falle der Bestreitung der Vormerkung den Gewinnanteilsberechtigten die Klagefrist von Art. 107 Abs. 5 SchKG anzuset- zen (RK2 2004 108). In dem Widerspruchsverfahren wurde in der Folge rechtskräftig der Bestand der Gewinnanteilsanrechte der Miterben mit An- spruch auf vorrangige Befriedigung aus dem Steigerungserlös festgestellt (vgl. ZK 2010 18 vom 13. Juli 2010 bzw. BGer 5A_681/2010 vom 22. November 2010). Nach der Versteigerung beschwerten sich A.________ und seine Kin- der gegen die betreibungsamtlich aufgelegte Verteilungsliste über den Ver- wertungserlös und verlangten die Einleitung eines Widerspruchsverfahrens. Die untere Aufsichtsbehörde wies – in Nachachtung der weiteren kantonsge- richtlichen Vorgaben gemäss Beschluss vom 14. März 2005 (RK2 2004 108, E. 4 f.) – das Betreibungsamt in der Folge an, in analoger Anwendung von Art. 140 Abs. 2 SchKG und Art. 106 ff. SchKG eine Klagefrist anzusetzen. Diese Verfügung des Präsidenten des Bezirksgerichts March vom 28. Februar 2017 (APD 15 22; Vi-act. KB 2/27) sowie diejenige betreffend die Abschrei- bung des Verfahrens über die Beschwerde gegen die aufgelegte Verteilungs- liste vom 5. April 2017 (APD 15 18; Vi-act. KB 2/28) sind in Rechtskraft er- wachsen.
2. Am 29. März 2017 setzte das Betreibungsamt A.________ und seinen Kindern separat 20-tägige Fristen an, um gegen die Gewinnanteilsansprecher auf Aberkennung zu klagen. Gegen die ihn betreffende Fristansetzung erhob A.________ am 7. April 2017 Beschwerde und verlangte deren Aufhebung
Kantonsgericht Schwyz 3 und die korrekte Ausführung der Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde vom
28. Februar 2017 (APD 15 22). Ausserdem sei das Betreibungsamt anzuwei- sen, allen Verfahrensbeteiligten ein Lastenverzeichnis zukommen zu lassen und ihnen gleichzeitig eine Bestreitungsfrist von zehn Tagen anzusetzen. Wei- ter habe der Betreibungsbeamte in den Ausstand zu treten und es sei gegen ihn ein Verfahren wegen Amtsmissbrauch einzuleiten. Die untere Aufsichts- behörde wies diese Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, mit Verfügung vom
1. Juni 2017 ab (APD 17 11). A.________ beschwert sich gegen diese Verfü- gung am 14. Juni 2017. Er verlangt unter Festhaltung an seinen vorinstanzli- chen Anträgen deren Aufhebung und Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die untere Aufsichtsbehörde. Die vorinstanzlichen Akten wurden bei- gezogen. Die Gewinnanteilsberechtigten und das Betreibungsamt beantragen die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (KG-act. 6 f.). Dazu nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung (KG-act. 9).
3. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt habe nicht ana- log zu Art. 140 Abs. 2 SchKG die ganze Verteilungsliste bzw. das Lastenver- zeichnis zugestellt, übersieht er Folgendes: Die untere Aufsichtsbehörde wies das Betreibungsamt nur an, zur gerichtlichen Beurteilung der Berechnung der Höhe des Gewinnanspruchs eine Klagefrist anzusetzen. Sie verlangte nicht, die Verteilungsliste oder gar das Lastenverzeichnis zuzustellen (APD 15 22 vom 28. Februar 2017 E. 3.4). Eine solche Zustellung wäre ohnehin zwecklos, da die aufgelegte Verteilungsliste abgesehen von der Höhe der Gewinnan- teilsansprüche inzwischen in Rechtskraft erwachsen und das bereits aufgeleg- te Lastenverzeichnis längst rechtskräftig ist. Das Betreibungsamt setzte in der angefochtenen Verfügung zutreffend in Übereinstimmung mit der Anweisung der unteren Aufsichtsbehörde nur eine Frist zur Klage betreffend die Gewinn- anteilsansprüche an. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die untere Aufsichtsbehörde auf Beschwerde hin feststellte, ihre Verfügung vom 28. Fe- bruar 2017 sei damit korrekt umgesetzt worden. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer Unre-
Kantonsgericht Schwyz 4 gelmässigkeiten in der Koordination der vorinstanzlichen Aufsichtsverfahren betreffend die Fristansetzung zur Klageerhebung mit demjenigen betreffend die aufgelegte Verteilungsliste (APD 15 22 und 15 18) geltend macht, ist dar- auf nicht einzutreten, weil die entsprechenden Entscheide unangefochten ge- blieben sind. Daher hat sich die obere Aufsichtsbehörde auch nicht mit den weiteren, in der Stellungnahme ohnehin verspätet nachgeschobenen Aus- führungen des Beschwerdeführers zu einzelnen Positionen der Verteilungslis- te und damit offenbar zusammenhängenden, aber aufgrund der für die Frist- ansetzung relevanten Akten unverständlichen Strafvorwürfen und Sistierungs- gesuchen zu befassen. Davon abgesehen ist die Aufsichtsbehörde nicht für die Behandlung von Gesuchen um entgeltliche Rechtspflege bezüglich Straf- anzeigen zuständig.
4. Soweit der Beschwerdeführer die volle Akteneinsicht beim Betreibungs- amt beantragt bzw. deren Verweigerung moniert, führte er dies vorinstanzlich einzig als Grund seines Ausstandsbegehrens gegen den Betreibungsbeamten auf. Eine verweigerte Akteneinsicht ist mithin nicht selbständiger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffend die angefochtene Fristansetzung. Darauf sowie auf die diesbezüglichen ohnehin novenrechtlich unzulässigen neuen Vorbringen (Art. 326 ZPO i.V. mit Art. 20a Abs. 2 SchKG und § 18 EGzSchKG bzw. § 100 JG) in der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Es ist also mithin auch nicht auf die Frage einzugehen, ob und in welcher Höhe sich das Betreibungsamt für eine Akteneinsicht bevorschussen lassen darf. Ebenso wenig ist hier die Zustellung von Kostenvorschussverfügungen re- spektive zu prüfen, der Beschwerdeführer hätte deren Annahme verweigert.
5. Soweit der Vorderrichter das Ausstandsgesuch gegen den Betreibungs- beamten als unbegründet erachtet, zieht der Beschwerdeführer die angefoch- tene Verfügung nicht weiter und setzt sich mit den diesbezüglichen vorin- stanzlichen Ausführungen in der ersten Eingabe, der Beschwerdeschrift vom
14. Juni 2017, nicht auseinander. Auf die Ausstandsfrage und die damit zu-
Kantonsgericht Schwyz 5 sammenhängenden Amtsmissbrauchsvorwürfe muss deshalb an dieser Stelle auch nicht mehr eingegangen werden.
6. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich mithin, soweit darauf einzutreten ist, als aussichtslos. Daran änderte auch eine Rechtsvertre- tung nichts, die der Beschwerdeführer auf Kosten des Staates beanspruchen möchte, weshalb kein Grund besteht, sein entsprechendes Gesuch zu bewilli- gen. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich kosten- und ent- schädigungslos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG);-
Kantonsgericht Schwyz 6 beschlossen:
1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen gespro- chen.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), das Betreibungsamt Gal- genen (1/R), Rechtsanwalt B.________ (2/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung mit den Akten an die Vorinstanz (1/R). Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Versand 8. September 2017 kau